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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ProKilo Stahlmarkt GmbH vor Ort

Gültig für Einkäufe direkt in unserem Markt Düsseldorf

Hinweis: Diese AGB gelten für den Einkauf direkt vor Ort in unserem Markt Düsseldorf. Für Bestellungen in unserem Online-Shop gelten die AGB Online-Shop.

A. Allgemeine Verkaufsbedingungen Unternehmer

§ 1 Allgemeines

  1. Nachfolgende Allgemeine Verkaufsbedingungen Unternehmer (AVB) sind Bestandteil aller Angebote, Annahmeerklärungen und sonstigen Erklärungen der ProKilo Stahlmarkt GmbH – im Folgenden Verkäufer –, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers/Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden, jedenfalls in der dem Käufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben, schriftlich im Sinne dieser AVB sind Erklärungen in Schrift- und Textform (z. B. Brief oder E-Mail). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsinhalt

  1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden, an denen sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
  3. Die ProKilo Stahlmarkt GmbH ist berechtigt, den Kunden ab Vertragsschluss als Referenzkunden zu nennen und im üblichen Umfang auf eigenen Kommunikations- und Marketingkanälen (z. B. Website, Social Media, Präsentationen) über die Zusammenarbeit zu berichten. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen ProKilo Stahlmarkt GmbH und dem Kunden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die vom Auftragnehmer angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer, sofern die Umsatzsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Preise gelten ab Lager zuzüglich Kosten für Verpackung, Transport, Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben. Sofern sich die gesetzliche Umsatzsteuer nach Vertragsschluss ändern sollte, gilt die im Zeitpunkt der Leistung gültige gesetzliche Umsatzsteuer. Die Ware wird „brutto für netto" berechnet.
  2. Aufgrund der stark schwankenden Marktpreise im Stahlhandel handelt es sich bei den genannten Preisen um Richtpreise. Der Verkäufer behält sich vor, die vom Käufer zu zahlenden Preise entsprechend anzupassen, wenn sich nach Abschluss des Vertrages bis zum Zeitpunkt der Lieferung Kostenänderungen, insbesondere durch Änderung der vom Verkäufer an Hersteller oder sonstige Lieferanten zu zahlenden Nettoeinkaufspreise durch Materialpreisänderungen, Tarifabschlüsse, gestiegener Rohstoff- und Energiepreise oder Transportkosten um mehr als 5 % ergeben.
  3. Dem Käufer steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Abs. 2 ein Anspruch auf Preissenkung zu.
  4. Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der anderen Partei ein Rücktrittsrecht zu, wenn ihr das Festhalten am veränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
  5. Für Waren und Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden, hat der Verkäufer das Recht zu Preiserhöhungen oder Preissenkungen, soweit sich die Kosten aufgrund der in Abs. 2 genannten Gründe verändert haben, auch ohne, dass die Voraussetzungen der vorstehenden Absätze vorliegen.

§ 4 Lieferung, Lieferfristen, Rückgabe

  1. Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  3. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße bis zur Bordsteinkante. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Bitte des Käufers, der der Verkäufer nicht nachkommen muss, die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet der Käufer für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Bei Zufuhr von Waren und bei Kranentladung berechnet der Verkäufer Gebühren gemäß der jeweils gültigen Logistik-Dienstleistungspreisliste und Speditionsbedingungen. Diese werden auf Nachfrage übergeben. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten, Speditionskosten) zu verlangen. Der Verkäufer ist berechtigt, eine pauschale Entschädigung gemäß der jeweils gültigen Logistik-Dienstleistungspreisliste und Speditionsbedingungen zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und dem Verkäufer zustehende gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  4. Wählt der Käufer im Rahmen der Bestellung die Lieferung an einen Pick-Up Point bzw. die Selbstabholung, erfolgt die Bereitstellung der Ware an dem vom Käufer bestimmten Abholort. Der Verkäufer stellt die Ware dort zur Abholung bereit und informiert den Käufer über die Abholbereitschaft in geeigneter Form (z. B. per E-Mail oder elektronischem System). Mit der Mitteilung der Abholbereitschaft gilt die vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers als vollständig erbracht. Gleichzeitig geht die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Die Abholung erfolgt eigenständig und kontaktlos durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Dritten. Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass in diesem Fall keine persönliche Übergabe erfolgt und auf die Ausstellung sowie Unterzeichnung eines Lieferscheins oder einer sonstigen Empfangsbestätigung verzichtet wird. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb der vom Verkäufer mitgeteilten Abholfrist abzuholen. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb dieser Frist, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern oder anderweitige angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
  5. Lieferfristen müssen als solche bezeichnet und ausdrücklich individuell vereinbart werden. Alle übrigen vom Verkäufer genannten Daten sind unverbindlich.
  6. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts verursacht worden sind), die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
  7. Der Verkäufer räumt dem Käufer für Lagerware ein Rückgaberecht ein. Das Rückgaberecht ist ausgeschlossen, wenn sich die Waren nicht in einem wiederverkaufsfähigen Zustand befinden, insbesondere bei beschädigter Verpackung, Überschreitung eines Mindesthaltbarkeitsdatums. Das Rückgaberecht besteht nicht für Waren, die für den Kunden konfektioniert worden sind. Bei einer Rücknahme erhält der Kunde eine Gutschrift über den Warenwert abzüglich angefallener und noch anfallender Liefer- oder Logistikkosten.

§ 5 Gewichte / Toleranzen / Güten

  1. Für die Gewichte ist die von ProKilo oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Wir können die Gewichte aber auch ohne Wägung nach der Fläche/Länge der Erzeugnisse theoretisch bestimmen, wobei wir die Maße nach anerkannten statistischen Methoden ermitteln. ProKilo ist berechtigt, das theoretische Gewicht um 2,5 % (Handelsgewicht) zum Ausgleich von Walz- und Dickentoleranzen zu erhöhen.
  2. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
  3. Für Zuschnitte gelten folgende Toleranzen: Stangenware: Längentoleranz +/- 3 mm; Blech-/Plattenware: Längen- und Breitentoleranz +/- 3 mm; Formstahl: +/- 3 mm. Besondere Toleranzwünsche können auf Anfrage berücksichtigt werden.
  4. Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

§ 6 Rücktritt / Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Verkäufer ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder vom Angebot Abstand zu nehmen, wenn der Käufer falsche Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht.
  2. Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

§ 7 Zahlung

  1. Der Kaufpreis ist sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug oder laut individueller Vereinbarung zahlbar.
  2. Der Verkäufer ist auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt er spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  3. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, Kreditunwürdigkeit oder Sperrung der Kreditversicherung, ist der Verkäufer zudem berechtigt, alle offenstehenden, auch gestundeten, Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In solchen Fällen entfallen evtl. vereinbarte Zahlungskonditionen und Rabatte. Kommt der Käufer einer Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Zahlung unter Fristsetzung nicht nach, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  4. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere nach nachfolgendem § 8 dieser AVB unberührt.

§ 8 Mängelansprüche des Käufers

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z. B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
  2. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder vom Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware, gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
  3. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt der Verkäufer insoweit keine Haftung.
  4. Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten"). Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gilt insbesondere auch bei Lieferung unmittelbar durch den Hersteller oder sonstigen Lieferanten (Streckengeschäft).
  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet.
  6. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  7. Der Käufer hat dem Verkäufer zur geschuldeten Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache auf Verlangen des Verkäufers nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht.
  8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann er vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
  9. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe des nachstehenden § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Haftung für Sachmängel

  1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße, bestimmen sich vorrangig nach der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Ware, insbesondere den vereinbarten DIN- und EN-Normen, Datenblättern oder sonstigen vereinbarten technischen Bestimmungen. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Prüfbescheinigungen gemäß EN 10204 und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
  2. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Vertraglich vorausgesetzt ist eine Verwendung dabei lediglich, wenn wir spätestens bei Kaufvertragsabschluss durch den Käufer in Textform von dieser Verwendung in Kenntnis gesetzt wurden und dieser Verwendung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
  3. Soweit die Ware die vereinbarte Beschaffenheit gem. Ziffer 1 aufweist und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung gem. Ziffer 2 eignet, kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Käufer erwartet hat. Insoweit ist unsere Haftung nach Maßgabe des § 10 dieser Bedingungen ausgeschlossen.
  4. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass sich die Pflicht zur Untersuchung der Ware nach Ablieferung auch auf etwaige Prüfbescheinigungen nach oder entsprechend EN 10204 erstreckt und uns Mängel der Ware und Prüfbescheinigungen schriftlich anzuzeigen sind. Der Käufer ist verpflichtet, soweit möglich und zumutbar, die Ware sofort nach Erhalt auf Mängel zu überprüfen. In jedem Fall sind Sachmängel – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung der Ware – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Verjährungsfrist, schriftlich anzuzeigen.
  5. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringung der Ware hat der Käufer die Obliegenheit, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig vor dem Einbau zu überprüfen und uns Mängel der Ware unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Käufer es vor dem Einbau bzw. dem Anbringen unterlässt, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen, stellt dies im Verhältnis zu uns eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
  6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist unser Sitz. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich und/oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er, insbesondere auf Verlangen, die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
  7. Hat der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware ("Aus- und Einbaukosten") nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen. Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden.
  8. Darüberhinausgehende Kosten des Käufers für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
  9. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, nicht unverhältnismäßig sind. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen. Nicht ersatzfähig sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, sowie Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft infolge einer Verarbeitung des Käufers vor dem Einbau nicht mehr vorhanden war. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht.
  10. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
  11. Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach § 10 dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.

§ 10 Schadenersatz und Verjährung

  1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
  2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart.
  4. Von dieser Verjährungsregelung unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderung als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Käufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach Rücktritt zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Pfändung der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Verkäufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungszuschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Vorausabtretung gemäß Abs. 4 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
  5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  6. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entsprechenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  7. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung im Sinne von Abs. 4 bis 6 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  8. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 4 bis 6 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  9. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  10. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung, erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest gilt dies entsprechend.
  11. Übersteigt der Wert eingeräumter Sicherheiten gemäß der Wertberechnung der Vorbehaltsware in Abs. 4 die Forderung um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer/Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Verkäufers. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Der Verkäufer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß dieser AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

B. Allgemeine Lieferbedingungen Verbraucher

§ 1 Geltungsbereich

  1. Nachfolgende Allgemeine Lieferbedingungen Verbraucher (ALB) sind Bestandteil aller Angebote, Annahmeerklärungen und sonstigen Erklärungen der ProKilo Stahlmarkt GmbH – im Folgenden Verkäufer genannt –, wenn der Käufer/Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) ist. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  2. Schriftlich im Sinne dieser ALB sind Erklärungen in Schrift- und Textform (z. B. Brief oder E-Mail). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

§ 2 Preise; Zahlung

  1. In den Preisen des Verkäufers ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten; Verpackungs-, Liefer- und Versandkosten sind jedoch nur enthalten, wenn hierüber eine gesonderte Vereinbarung mit dem Kunden getroffen worden ist.
  2. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist der geschuldete Kaufpreis ohne Abzug sofort bei Auftragserteilung zu zahlen. Andernfalls unmittelbar, nachdem die Rechnung beim Kunden eingegangen ist und die Ware geliefert wurde.
  3. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verlangen. Der Verkäufer behält sich insoweit vor, einen höheren Schaden nachzuweisen.

§ 3 Versand

  1. Paketversand. Nach Vereinbarung liefert der Verkäufer paketfähige Artikel an jeden gewünschten Ort innerhalb Deutschlands und Österreichs. Der Versand per Paket ist möglich, sofern das Gewicht max. 30 kg, die Länge max. 2,5 m und das Gurtmaß max. 3 m (doppelte Breite + doppelte Höhe + Länge) beträgt. Der Preis für diese Dienstleistung wird im Angebot mitgeteilt.
  2. Speditionsversand. Der Versand von Bestellungen, die die Maß- und/oder Gewichtsgrenzen des Paketversands überschreiten, erfolgt per Spedition. Der Spediteur kontaktiert den Kunden vor der Zustellung, um einen passenden Termin zu vereinbaren. Die Lieferanten sind nur zu einer Lieferung bis zur angegebenen Lieferadresse (mit schwerem LKW befahrbarer Bereich) verpflichtet. Die Versandkosten sind je nach Region, Gewicht und Umfang der Lieferung unterschiedlich hoch.
  3. Der Kunde ist für das Abladen der Lieferung vom LKW selbst verantwortlich. Dafür stellt er eine geeignete Entlademöglichkeit (z. B. Gabelstapler, Kran) und ausreichend viele Helfer bereit. Eine Entladung von Hand ist aus versicherungstechnischen Gründen nicht gestattet. Für die Entladung ist ein Zeitfenster von 30 Minuten eingeplant. Darüber hinaus gehende Entladezeiten müssen in Rechnung gestellt werden. Sollte der Kunde zum vereinbarten Liefertermin nicht anwesend sein oder die Zustellung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, nicht möglich sein, so werden Kosten für die erneute Anlieferung fällig. Mit der Auswahl des Speditionsversands akzeptiert der Kunde diese Bedingungen ausdrücklich.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind zwischen Verkäufer und Kunde ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden.
  2. Der Kunde kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Falls der Verkäufer einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist schuldhaft nicht einhält oder er aus einem anderen Grund in Verzug gerät, so muss der Kunde dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn der Verkäufer diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
  3. Vorbehaltlich der Einschränkungen nach nachfolgendem § 6 haftet der Verkäufer dem Kunden gegenüber im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt, oder der Kunde infolge eines Lieferverzugs, den der Verkäufer zu vertreten hat, berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
  4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
  5. Sofern der Käufer im Rahmen der Bestellung die Lieferung an einen Pick-Up Point wählt, erfolgt die Bereitstellung der Ware zur eigenständigen Abholung an dem vom Käufer bestimmten Abholort. Mit Beauftragung dieser Lieferart erklärt sich der Käufer ausdrücklich damit einverstanden, dass die vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers als vollständig erbracht gilt, sobald der Verkäufer die Ware am vereinbarten Pick-Up Point als abholbereit meldet. Die Übergabe erfolgt kontaktlos und ohne persönliche Übergabe durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen. Der Käufer verzichtet in diesem Fall ausdrücklich auf die Ausstellung und Unterzeichnung eines Lieferscheins oder einer sonstigen Empfangsbestätigung und übernimmt die Ware eigenständig am bereitgestellten Abholort.

§ 5 Gewichte / Toleranzen / Güten

  1. Für die Gewichte ist die von ProKilo oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Wir können die Gewichte aber auch ohne Wägung nach der Fläche/Länge der Erzeugnisse theoretisch bestimmen, wobei wir die Maße nach anerkannten statistischen Methoden ermitteln. ProKilo ist berechtigt, das theoretische Gewicht um 2,5 % (Handelsgewicht) zum Ausgleich von Walz- und Dickentoleranzen zu erhöhen.
  2. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
  3. Für Zuschnitte gelten folgende Toleranzen: Stangenware: Längentoleranz +/- 3 mm; Blech-/Plattenware: Längen- und Breitentoleranz +/- 3 mm; Formstahl: +/- 3 mm. Besondere Toleranzwünsche können auf Anfrage berücksichtigt werden.
  4. Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

§ 6 Storno/Rücktritt

Am Tag der Bestellung hat der Kunde die Möglichkeit, von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten, ohne dass hierfür Kosten anfallen. Ausgeschlossen sind solche Waren und Dienstleistungen, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, sowie Waren, die bereits für den Kunden bei einem Vorlieferanten bestellt wurden und der Verkäufer dort nicht mehr stornieren kann.

§ 7 Rechte bei Verzug und Mängeln; Haftung

  1. Soweit die gelieferte Ware nicht den
    1. subjektiven Anforderungen entspricht, d. h. nicht die zwischen dem Kunden und dem Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör übergeben wird,
    2. objektiven Anforderungen entspricht, d. h. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist oder die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und/oder der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, oder nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, oder nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann,
    gelten die gesetzlichen Rechte bei Sachmängeln.
  2. In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen des Verkäufers enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht vom Verkäufer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind; insoweit stellen Abweichungen der gelieferten Ware auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen der Ware im Sinne des vorstehenden Absatzes dar. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer und der Kunde ausdrücklich und gesondert eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware vereinbart haben.
  3. Die Nacherfüllungspflicht trifft den Verkäufer nicht, wenn er aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.
  4. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware (Nachlieferung). Dabei muss der Kunde dem Verkäufer die Ware zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Ferner muss er eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Er ist während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Verkäufer die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Der Kunde kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt sein Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Absätze geltend zu machen.
  6. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, haftet der Verkäufer uneingeschränkt nach dessen Vorschriften. Der Verkäufer haftet auch im Rahmen einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie, sofern er eine solche bezüglich der gelieferten Ware abgegeben hat. Treten Schäden ein, die zwar darauf beruhen, dass die vom Verkäufer garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit fehlt, und treten diese Schäden jedoch nicht unmittelbar an der vom Verkäufer gelieferten Ware ein, so haftet er hierfür nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.
  7. Beruht ein Schaden aufgrund von Verzug oder wegen eines Mangels auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (wie z. B. die fristgemäße Lieferung der Ware), so ist die Haftung des Verkäufers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn dem Käufer Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.
  8. Weitergehende Haftungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen nicht, und zwar unabhängig von der Rechtsnatur der gegen den Verkäufer erhobenen Ansprüche. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung nach vorstehendem Abs. 6.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

§ 9 Kundenservice

Bei Fragen, Beschwerden oder Reklamationen nimmt der Käufer bitte Kontakt zum Verkäufer auf. Erreichbar ist der Verkäufer Montag - Freitag zwischen 08:00-17:00 Uhr unter der Telefonnummer +49 (0) 211 730 21 21 oder per E-Mail an shop@prokilo.de.

§ 10 Sonstiges

  1. Die Vertragssprache ist Deutsch.
  2. Sind eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 11 Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht

Auf den abzuschließenden Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

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